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   BFH, 14.03.1985 - IV R 216/84   

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https://dejure.org/1985,6002
BFH, 14.03.1985 - IV R 216/84 (https://dejure.org/1985,6002)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1985 - IV R 216/84 (https://dejure.org/1985,6002)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1985 - IV R 216/84 (https://dejure.org/1985,6002)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.10.1972 - VIII R 37/69

    Eingangsstempel des FA - Eingang der Einspruchsschrift - Voller Beweis -

    Auszug aus BFH, 14.03.1985 - IV R 216/84
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob, wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/69 (BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271) entschieden hat, der Eingangsstempel des FA gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d. h. des Eingangs des Schriftstücks beim FA an dem im Eingangsstempel angegebenen Tag erbringt mit der Maßgabe, daß diese gesetzliche Beweisvermutung nicht widerlegt ist, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, daß der Inhalt des Eingangsstempels richtig ist (offengelassen in BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 66/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680).
  • BFH, 07.07.1976 - I R 66/75

    Finanzamt - Unzulässige Abweisung - Einspruch - Prüfung einer nachgereichten

    Auszug aus BFH, 14.03.1985 - IV R 216/84
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob, wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/69 (BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271) entschieden hat, der Eingangsstempel des FA gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d. h. des Eingangs des Schriftstücks beim FA an dem im Eingangsstempel angegebenen Tag erbringt mit der Maßgabe, daß diese gesetzliche Beweisvermutung nicht widerlegt ist, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, daß der Inhalt des Eingangsstempels richtig ist (offengelassen in BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 66/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680).
  • BFH, 21.11.1974 - IV B 67/74

    Rechtsmittelfrist - Fristwahrung - Rechtsmittelschrift - Dienstschluß -

    Auszug aus BFH, 14.03.1985 - IV R 216/84
    Im Streitfall hat das FG in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht ausdrücklich erörtert, daß nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Schriftstück (erwiesenermaßen) am letzten Tag einer Frist nach Dienstschluß in den Briefkasten einer Behörde (oder eines Gerichts) eingeworfen worden ist, entweder davon auszugehen ist, daß die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist gewahrt ist oder wegen des Fehlens der Möglichkeit eines Briefeinwurfs in einen Nachtbriefkasten Wiedereinsetzung zu gewähren ist (z. B. Senatsbeschluß vom 21. November 1974 IV B 66-67/74, BFHE 114, 321, BStBl II 1975, 300).
  • BFH, 29.03.2005 - IX B 236/02

    Urkundenbeweis in Sachen des § 418 Abs. 1 ZPO

    Das gilt insbesondere für den Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts, der grundsätzlich als Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens zu Grunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/69, BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271; vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH/NV 1987, 17; vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19, m.w.N.).

    Denn der Beweiswert eines Eingangsstempels ist bereits erheblich gemindert und hindert eine weiter gehende gerichtliche Sachaufklärung zur Frage des Rechtsbehelfszugangs nicht, wenn der vom Rechtsbehelfsführer vorgetragene und glaubhaft gemachte Sachverhalt die sachliche Unrichtigkeit eines Eingangsstempels als wahrscheinlich ausweist (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 17).

    Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich Zweifel an der Richtigkeit des Eingangsstempels auch aus dem Umstand ergeben können, dass das FA über keinen Nachtbriefkasten verfügte und deshalb besondere Feststellungen geboten sein könnten, ob diesem Umstand im Streitzeitraum tatsächlich durch gesonderte Poststempelung der am Vortag eingegangenen Post mit dem Datum des Vortags Rechnung getragen wurde (vgl. zur Wiedereinsetzung bei fehlendem Nachtbriefkasten BFH-Beschluss vom 21. November 1974 IV B 66-67/74, BFHE 114, 321, BStBl II 1975, 300; vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 17).

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

    Diese Schlußfolgerung tatsächlicher Art, die das FG durch Würdigung des Beweiswerts des als richtig unterstellten Vortrags der Klägerin über den Zeitpunkt des Anbringens der Voranmeldung für I/1981 und der Aussagekraft des Eingangsstempels des FA gezogen hat, ist möglich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH/NV 1987, 17).
  • BFH, 19.07.1995 - I R 87/94

    Empfangsnachweis beim Finanzamt

    So erbringt der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH/NV 1987, 17; BFH-Beschluß vom 29. Juli 1991 III E 1/91, BFH/NV 1992, 482; BFH-Urteil vom 24. Juni 1981 I R 206/79, NV; BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 I R 128/85, NV; BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, insoweit NV; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580 m. w. N.; BFH-Beschluß vom 27. März 1990 VII B 114/89, BFH/NV 1990, 788; BFH-Urteil vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/69, BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271).
  • BFH, 25.04.1988 - X R 90/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund verspäteter Einlegung der Revision

    Im Streitfall kann es dahingestellt bleiben, ob der Eingangsstempel des FG entsprechend § 418 Abs. 1 ZPO bis zum Beweis des Gegenteils den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d. h. des Eingangs des Schriftstücks erbringt (so BFH-Urteil vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/69, BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271; offengelassen in BFH- Urteilen vom 7. Juli 1976 I R 66/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680, und vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH /NV 1987, 17); denn jedenfalls ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 96 FGO) so lange von der Richtigkeit der durch den Eingangsstempel bekundeten Tatsache auszugehen, als die Kläger keinen Sachverhalt dargetan und wenigstens glaubhaft gemacht haben, der die Unrichtigkeit des Eingangsstempels des Gerichts als wahrscheinlich erscheinen läßt (Urteil in BFH / NV 1987, 17).
  • FG Brandenburg, 18.10.1995 - 2 K 366/95

    Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus

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  • BFH, 21.04.1988 - IV R 200/85

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Umstritten ist dagegen, ob Eingangsstempel und -vermerke auch im Bereich des finanzgerichtlichen Verfahrens sowie des außergerichtlichen Vorverfahrens den vollen Beweis der bezeugten Tatsachen (Zeitpunkt des Eingangs) erbringen können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH/NV 1987, 17; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 82 Tz. 40; Tipke/Kruse, a.a.O., § 55 FGO Tz. 6).
  • BFH, 27.03.1990 - VII B 114/89

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Es ist dann aus revisionsrichterlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz solange von der Richtigkeit der durch den Eingangsstempel bekundeten Tatsache des Eingangs eines Schriftstücks an einem bestimmten Tag ausgeht, als kein Sachverhalt dargetan und wenigstens glaubhaft gemacht ist, der es nach der freien Überzeugung des Gerichts als wahrscheinlich erscheinen läßt, daß der Eingangsstempel sachlich unrichtig ist (BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH / NV 1987, 17).
  • BFH, 08.06.1988 - IV S 13/87

    Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung

    Denn laut Eingangsstempel des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ist das Einspruchsschreiben erst am 21. Januar 1986 dort eingegangen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH / NV 1987, 17).
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